Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Fortbildungsprogramm zum Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Die Inhaber/Innen des Fähigkeitsausweises „Vertrauensarzt SGV“ (nachfolgend Fähigkeitsausweis genannt) sind zur Fortbildung gemäss Art. 4 des „Fähigkeitsprogramms Vertrauensarzt“ verpflichtet.

Art. 2 Fortbildungspunkte

  1. Die Inhaber/Innen des Fähigkeitsausweises müssen gemäss Art. 4 des Fähigkeitsprogrammes Vertrauensarzt alle 3 Jahre eine Fortbildung in Versicherungsmedizin von insgesamt 6 Tagen nachweisen.
  2. Für die Registrierung von Fortbildungsstunden ist die Kommission Fortbildung der SGV zuständig.
  3. Rekurse sind an den Vorstand der SGV zu richten.

Art. 3 Bewertung

  1. Als Fortbildung gilt die Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen. Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen werden gleich bewertet.
  2. Veranstaltungen der SGV oder anderer in- und ausländischer Organisationen, die dem Fähigkeitsprogramm SGV äquivalente Fortbildungs- und Weiterbildungsinhalte anbieten, werden mit 3 Fortbildungsstunden pro Halbtag bewertet. Die gesamte Fortbildungspflicht umfasst somit 36 Fortbildungsstunden (Credits) innerhalb einer Periode von 3 Jahren.
  3. Die Teilnahme an Qualitätszirkeln zum Thema „Versicherungsmedizin“ an anderen Veranstaltungen wird analog bewertet.
  4. Veranstaltungen von anderen Organisationen werden unter folgenden Bedingungen mit 3 Fortbildungsstunden pro Halbtag bewertet:
    1. Es ist eine Veranstaltung für Ärzte
    2. Das Thema der Veranstaltung steht in direktem Zusammenhang mit Versicherungsmedizin.
  5. Um die Qualität der Fortbildungsinhalte gemäss Art. 4 des Fähigkeitsprogramms zu gewährleisten, kann maximal die Hälfte der zur Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises notwendigen Fortbildungspunkte an Veranstaltungen gemäss Art. 3 Abs. 4 anerkannt werden.
  6. Veranstaltungen, die die Kriterien von Art. 3 Abs. 4 nicht erfüllen, werden betreffend Anerkennung und Stundenzuteilung durch die Kommission Fortbildung bewertet.

Art. 4 Nachweis

  1. Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen der SGV erfolgt über die jeweilige Teilnehmerliste.
  2. Der Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht von der SGV angeboten werden, erfolgt in Analogie zur jeweils aktuellen Regelung der FMH.

Art. 5 Testatblatt

  1. Die Inhaber von Fähigkeitsausweisen führen ausschliesslich zur eigenen Kontrolle ein Testatblatt, das ihnen vom Sekretariat der SGV zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6 Rezertifizierung

  1. Bei erfüllter Fortbildungspflicht gewährt die SGV den Inhabern von Fähigkeitsausweisen die Rezertifizierung.
  2. Es gilt der Grundsatz der Selbstdeklaration via einem von der SGV zur Verfügung gestellten Internettool via deren Homepage.
  3. Die Kommission für Weiter- und Fortbildung der SGV kann Stichproben durchführen.
  4. Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann einmalig eine Schonfrist von einem Jahr in Anspruch genommen werden.
  5. Wenn auch innerhalb dieser Schonfrist die Fortbildungspflicht nicht erfüllt werden kann, erlischt der Fähigkeitsausweis.
  6. Die Bedingungen einer späteren Rezertifizierung werden individuell festgelegt.

Art. 7 Gebühren

  1. Für Mitglieder der SGV wird für die Registrierung von Fortbildungspunkten keine Gebühr erhoben.
  2. Für Nicht-Mitglieder, die im Rahmen der Rezertifizierung ihres Fähigkeitsausweises ihre Fortbildungspunkte registrieren lassen, wird eine jährliche Gebühr in der Höhe eines Jahresbeitrages erhoben.

Art. 8 Schlussbestimmungen

  1. Das Fortbildungsprogramm wurde vom Vorstand der SGV verabschiedet und tritt per 01.01.2010 in Kraft.

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