Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

IPPB - ärztliche und delegierte Psychotherapie - Berichterstattung und Setting

IPPB und delegierte Psychotherapie

IPPB und delegierte Psychotherapie werden bezüglich Berichterstattung oft verwechselt. Wird eine IPPB durchgeführt, so hat keine Berichterstattung nach KLV Art. 2 und 3 zu erfolgen (Verlaufsbericht für Weiterbehandlung nach 40 Stunden). Vielmehr erfolgt die IPPB nach den üblichen WZW-Kriterien und der behandelnde Psychiater ist nicht gehalten, von sich aus dem Vertrauensarzt zu berichten. Hingegen ist die Versicherung befugt, zu Handen des Vertrauensarztes vom behandelnden Arzt einen Bericht zu verlangen, es handelt sich dabei um eine normale Überprüfung der WZW-Kriteren nach Art. 32 KVG, analog anderen Behandlungen.

Falls es sich umeine delegierte Psychotherapie handelt, so hat die Berichterstattung hingegen nach KLV Art. 2 und 3 zu erfolgen.

Die am 01.07.2010 vom SGPP-Vorstand genehmigte Definition hiezu lautet wie folgt:

IPPB ist eine exklusive Kompetenz des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Weil IPPB eine spezifisch ärztliche Tätigkeit ist, kann sie nicht delegiert werden.

Sobald die Behandlung eines Patienten durch einen delegiert arbeitenden Psychologen durchgeführt wird, handelt es sich um eine Psychotherapie gemäss KLV Art. 2 und 3.

In diesem Fall verfassen der delegierende Arzt und der delegiert arbeitende Psychologe gemeinsam vor der 40ten Sitzung einen ausführlichen Bericht gemäss KLV.

  • Die PK FMPP/SGV bejaht diese Definition

Setting und Therapieform

Die Indikationsstellung zur Psychotherapie, einer delegierten Psychotherapie wie einer IPPB ist Sache des behandelnden Psychiaters. Handelt es sich um eine IPPB, gelten die üblichen WZW-Kriterien (siehe oben).

Zu Psychotherapien inkl. delegierten Psychotherapien hält Art. 3b der KLV eingangs folgendes fest: Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandende Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. (Ende Zitat).

Der Bericht ist eine Bringschuld des behandelnden Arztes/Ärztin. Liegt kein solcher vor, kann die weitere Kostenübernahme nicht beurteilt werden.

Falls ein Bericht den weiter in Art. 3b KLV umschriebenen Anforderungen nicht genügt, so erfolgt seitens des Vertrauensarztes bzw. der Vertrauensärztin eine Rückfrage. In Anlehnung wiederum an Art. 3b KLV hat die psych. ERFA-Gruppe (vertrauensärztlich tätige Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) folgendes Frageschema entwickelt:

  1. Anamnese
  2. Symptome bei Behandlungsbeginn
  3. Art der Erkrankung (aktuelle Diagnose nach ICD)
  4. Art und Setting der bisherigen Behandlung
  5. Was hat sich durch diese verändert (Ergebnisse)?
  6. Symptome, welche die weitere Behandlung notwendig machen?
  7. Vorschlag über Zweck, Ziel, Art und Setting für die Fortsetzung der Therapie
  8. Voraussichtliche Dauer

Vom Vorstand der SGV verabschiedet: Mai 2013.

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