Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Konsens zu Ergotherapie bei Kindern mit der Diagnose Umschriebene Motorische Entwicklungsstörung (F82 nach ICD-10)

Rückblick

Im Jahre 2000 lud das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Vertreterinnen und Vertreter der Ergotherapie, der Kinderärzte sowie der Vertrauensärzte ein zu Konsensgesprächen betreffend Diagnose F82, da es im Vorfeld zu Diskussionen gekommen war. Nach sechs Konferenzen über zwei Jahre hinweg war 2003 Konsens erreicht: es wurde gemeinsam ein Kostengutspracheverfahren Abwicklungsmodalität sowie die Einführung eines Scoreblattes beschlossen. Vorgestellt wurde beides am Jahreskongress der SGV 2003. 2005 berief das BAG eine Konsenskonferenz in derselben Zusammensetzung ein, welche den Konsens im Rahmen eines Berichts bestätigte, santésuisse bekräftigte die Zustimmung dazu mit Rundschreiben Nr. 65/2005. Das BAG zog sich später als Leader der Konsensus-Diskussion zurück, begleitete die Gruppe aber weiter. Im 2011 lud der ErgotherapeutInnen-Verband evs zu einem neuerlichen Treffen ein, anlässlich dessen die bisherige Praxis (Konsens aus dem Jahre 2003) wiederum bestätigt wurde. Beschlossen wurde auch, weiter in stetem Arbeitskontakt zu bleiben, beispielsweise mit Blick auf die UEMF-Leitlinie. Eine Diskussion (UEMF), welche zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist.

Empfohlene Diagnosekriterien für die vertrauensärztliche Beurteilung in der Grundversicherung gemäss Konsens

Die umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen müssen Krankheitswert haben. Dies tritt zu, wenn kumulativ folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Diagnose F82 liegt gemäss den Kriterien ICD-10 vor und ist mittels Scoreblatt dokumentiert.
  • Es liegen eindeutige Störungen in den Bereichen B und C, B und D oder B, C und D des Scoreblattes vor, wobei dem Bereich B ein hauptsächliches Gewicht zukommt. Auffälligkeiten in den Bereichen A und E bestärken den Krankheitswert zusätzlich. Hingegen kommt der Höhe des Scorewertes für den Kranheitswert keine alleinige ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe Schlussbericht des Konsensuskonferenzen).
  • Das Kind leidet unter seinen Beeinträchtigungen.

Voraussetzungen zur Kostenübernahme-Empfehlung bilden

  • Das Kind ist aktuell ärztlich untersucht worden.
  • Der Arzt ordnet Ergotherapien an.
  • Fehlende anderweitige Ressourcen wie Heilpädagogik dürfen keinen Grund für die Verordnung von Ergotherapie darstellen.

Konsens

Am 19.06.2014 hat der SGV-Vorstand den Konsens ebenfalls formell verabschiedet und empfiehlt diesen den Vertrauensärztinnen und -ärzten zur Anwendung. Der Konsens kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das Socreblatt soll bei Kindern ab 4 1/2 Jahren mit der Diagnose F82 (und ausschliesslich bei Kindern mit dieser Diagnose) weiterhin angewendet werden. Es ist als Hilfsmittel zur Gesamtbeurteilung anzusehen, es gibt beim Scoreblatt keinen "Cut-off-Wert".
  • Zu beurteilen gilt es stets den Einzelfall. Eine systematische Berichteinholung bei jedem Kind mit F82 empfiehlt sich in Anbetracht des im Konsens verabschiedeten Prozederes nicht. Selbstverständlich nicht betroffen davon ist das Einholen spezifischer Auskünfte in unklaren Situationen.

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